Ich weiss das meine Ausführungen gerne zum Schreien einiger Personen führen, doch wöllte ich gerne eine valide juristische Diskussion bezüglich der Belassung von Patienten und den Aufgaben des Sanitätspersonals in dieser Situation anregen
Zeillerkommentar schrieb:
dem stimme ich bezüglich der Rechtslage zu. Dem steht aber die Aussage aus dem Artikel http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/Rettung-liess-schwerkranke-93-Jaehrige-zurueck-Notarzt-zeigte-Sanitaeter-an;art4,2800559 entgegen, dass
gegenüber. Dieser Textabschnitt impliziert, dass der Sanitäter nur die Aufgabe hat die Erste Hilfe durchzuführen und zu transportieren. Hiervon kann ihn nur befreien, wenn der Patient nicht transportfähig ist, weil dann der Arzt zum Patienten kommen muss.
Also besteht zwar nicht expressis verbis eine „Transportpflicht“ jedoch faktisch, da ja nur der Arzt feststellen kann ob eine stationäre Aufnahme notwendig ist. Die Dienstanweisungen bezüglich des Transportes sind hier nur zweirangig, da es sich um vereinsinterne Anweisungen handelt, allerdings können sie bei einem Verfahren auch herangezogen werden, da der Dienstgeber das Direktionsrecht hat.
Jetzt haben wir aber immer wieder das Thema der Patientenautonomie, welche besagt, dass ein Patient auch für ihn schädliche Handlungen durchführen bzw. Behandlungen untersagen darf. An dieser Stelle wird richtigerweise gesagt, dass wir jetzt nicht jedem unterstellen dürfen, dass ein in der Situation nicht Einsichts und Urteilsfähig ist. Das Problem ist nur gesteht uns das Recht die Feststellung der Einsichts und Urteilsfähigkeit bei einem Patienten zu oder handelt es sich dabei um eine Diagnose, welche nur einem Facharzt zusteht. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass jeder Mensch bis zum Nachweis des Gegenteils seine Geschäftsfähigkeit besitzt. Allerdings kennen wir alle den glücklicherweise nicht allzuproblematischen Fall, wo sich zwei Sanitäter eine Kostenübernahmeerklärung bei einem Krankentransport unterschreiben lassen und wenn dann die Rechnung gestellt wird, bekommt der Dienstgeber einen netten Brief, dass die Kosten nicht übernommen werden, da die Person die Unterschrieb besachwaltet ist und sich die Firma nicht vor der Inanspruchnahme mit dem Sachwalter verständigt hat. Wie gesagt das ist unschön, da das Geld meist nicht einzutreiben ist, aber das ist halt ein Problem.
Umgekehrt ist aber halt die Frage was ist wenn ein Besachwalteter jetzt eine Maßnahme ablehnt und wir gehen davon aus, dass er nicht besachwaltet ist in medizinischen Belangen und im Bereich der Festlegung seines Aufenthaltsortes. Wenn er mitfahren will, ist es kein Problem, weil da würde seine Zustimmung ausreichen, wenn er es aber ablehnt wird es problematisch, weil wenn sich das Sanitätspersonal jetzt einen Revers unterschreiben lässt ist das nichtig, da die Voraussetzungen fehlen würden.
Jetzt kann eingewendet werden: „Na das sieht man ja, ob wer besachwaltet ist.“ Das wäre schön, aber es ist halt nicht so und auf dem Ausweis steht es glücklicherweise auch nicht. Also haben wir als Sanitäter ein Problem und da gilt halt „Melden macht frei und belastet Vorgesetzte bzw. Arzt und Polizei.“
Noch fraglicher ist die berühmte Hilfeleistung. Wir werden gerufen, weil ein Patient sich auf den Boden gesetzt hat, weil seine Beine nicht mehr wollten. Wie gesagt gesetzt, es liegt nach Beschreibung und Auffindungsort keinerlei Anzeichen eines Sturzes vor, der Patient hat keine Antikoagulation, sondern es war ihm einfach zu anstrengend und die Angehörige bekommt ihn jetzt nicht in das Bett oder in den Rollstuhl. Wir kommen hin und erkennen es passt alles Vitalzeichen im Normbereich, Pupillen gleich, keine Schmerzen, alle Extremitäten freibeweglich, Patient ist ansprechbar und erinnert sich an alles. Es gibt also eigentlich keine Indikation für einen Transport in das Spital. Im Fall A sagt die Angehörige helfen sie mir ihn aufzusetzen bei B. will sie das er in die Klinik kommt, aber er will nicht und C. wir meinen es ist keine Indikation für das Spital.
A. ist relativ einfach wir und Patient plus Angehörige haben eine Meinung - also wird es kein Problem geben
B. sieht schon problematischer aus, weil im Zweifel werden die Angehörigen sagen, dass er nicht Einsichts und Urteilsfähig war und wir somit unsere Garantenstellung verletzt haben
C. wir werden gegen unsere Überzeugung transportieren, weil es gibt nach meinem dafürhalten kein Punkt im SanG welcher uns berechtigt jemanden zu belassen.
und wie schon dargestellt, in dem Fall werden dann die Juristen alle Register ziehen, also eben auch Konstrukte wie den „pronlogierten Suizid“ usw. und selbst wenn wir freigesprochen bzw. das Verfahren gleich niedergeschlagen wird zehren die Verfahren doch an der Substanz, wenn man erstmal als Beschuldigter in einer Strafsache mit Personenschaden geführt wird.
Daher ja es ist theoretisch, aber leider wird es immer wahrscheinlicher, dass es zu solchen Prozessen kommt, deshalb möchte ich einfach zur Diskussion und zum Nachdenken anregen. Da ich aus dem SanG immer nur sowohl im §9 als auch §10 als Endresultat den Transport des Patienten erkennen kann und nicht, dass der RS oder NFS selbstständig eine Situation bereinigen ohne das im Anschluss eine ärztliche Kontrolle notwendig würde. Dies steht zwar nicht direkt geschrieben, aber der Terminus Transport zieht sich durch die Paragraphen wie ein Rotes Band, einzig der NFS, da er ja dem Arzt assistiert ist hier etwas ausgenommen, weil der Arzt ja dann vor Ort ist nach §10 SanG. Aber das ist dann wieder eine andereDiskussion ob der Arzt anwesend oder infomiert sein muss.