Rechtfertigender Notstand auch in Österreich denkbar...?

In Deutschland werden die § 4 Abs 2 Ziffer 1c - Maßnahmen im „rechtfertigenden Notstand“ durchgeführt. Dies ist mittlerweile juristisch abgesichert. Damit die Maßnahmen für den Notfallsanitäter auch wirklich Absicherung bringen, wurde neben dem Pyramidenprozess auch ein Prüfungsprogramm mit den Maßnahmen und Medikamenten definiert. Hingegen, werden normale Delegationen (gleich als in Österreich) gemäß § 4 Abs 2 Ziffer 2c vom jeweiligen ÄLRD freigegeben.

In Österreich existieren ja dieselben Paragraphen. Es nennt sich halt entschuldigender Notstand. Es gilt lediglich diese bei Lebensbedrohung umzusetzen und - zur Absicherung - Maßnahmen nachzuweisen. Aber im NKA und NKV sind ja die Medikamente im Kurs definiert und geprüft. Auch in den AHA- und ERC-Kursen wird das Wissen und Therapie abgeprüft. Somit kann niemand wirklich Adrenalin und Amiodaron im Reanimationsfall verhindern. Auch wissenschaftliche Diskussionen sind außer Betracht zu lassen, solange die Reanimationsgesellschaften ihre Algorithmen nicht ändern.

Ebenfalls können Glucose iv/peroral (dass wir da noch diskutieren müssen!), kristalloide Infusionen (über NKV abgesichert), Diazepam-Rektiole (Fieberkrampf,Status epilepticus), Lorazepam Schmelztablette/iv (Status epilepticus), etc. als lebensrettend angesehen werden.

Hat jemand schon einmal so einen Fall gehabt, und musste trotz leerer AML 1 oder 2 Maßnahmen setzen? Folgen?

Nachstehend die Rechtsgrundlagen im StGB und VStG:

Begehung durch Unterlassung

§ 2. Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

Entschuldigender Notstand

§ 10. (1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.

Verwaltungsstrafgesetz

§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Lieber San-Druide,

der rechtfertigende Notstand wird auch übergesetzlicher Notstand genannt, und das macht klarer worum es hier geht:
das ist ein Werkzeug für den Richter/Staatsanwalt besondere Tatumstände zu berücksichtigen, unter denen ein Täter ein Rechtsgut bricht und dem deswegen eine strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Strafe droht.

Es ist hierfür immer im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, sehr verwandt mit Notwehr/Nothilfe - da gibt es den Begriff des Notwehr-Exzesses, also eine Überschreitung der Verhältnismäßigkeit.
In dem Fall ist ganz normal zu bestrafen - und daher wird sich ein normaler Mensch nie gerne auf solches rechtliche Glatteis bewegen.

Dass Deutschland alle 1c Massnahmen darüber abwickelt ist eigentlich absurd und ein Affront für die RettAss/NoSan, die sich zu Recht sehr darüber beschweren. Aber es gibt dort wenigstens einige Jahre an Rechtspraxis, somit sind die Entscheidungsergebnisse etwas erwartbarer als in O.

Ein wesentlicher Punkt beim rechtfertigenden Notstand ist dieses Kriterium: „wenn in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.“ Dafür wird die Justiz nicht deine persönlichen Maßtäbe heranziehen, sondern eben von einem „Normalbürger“ ausgehen mit gleichen Skills.
Nur wenn von diesem Normalo kein anderes Verhalten zu erwarten war wirst du frei gehen.

Ich kann daher nur jedem/jeder raten sehr genau zu überlegen was er/sie tut - und diesen Passus nicht als generellen Freibrief zu nehmen.

Auch die Tatbegehung durch Unterlassung ist so eine Sache - gerne bemüht als „du musst ja“. Das trifft nur dann zu, wenn du
a) eine Garantenstellung hast (als privater Dazukommender hast du die nicht, als RDler der im Dienst ist oder sich in Dienst stellt sehr wohl!)
b) die unterlassene Maßnahme zur Gefahrenabwehr zwingend notwendig war
c) die Abwendung der Gefahr einem „Normalbürger“ mit gleichen Skills zuzumuten war.

Als Maßstab für den Normalo wird hier der durchschnittlich mutige RDler mit vergleichbaren Qualifikationen heran gezogen werden.
Alles das über die Regelmaßnahmen hinausgeht qualifiziert mit Sicherheit keine Unterlassung, und somit „musst du NICHT“. Und kannst dich auch nicht auf eine solche Rechtsabwägung berufen.
Wenn deine AMLs leer sind, du aber „zufällig“ die Medikamente bei dir hast, gilt dennoch: der ärztliche Leiter deiner Einrichtung hat diese nicht freigegeben → kein Tatbegehung durch Unterlassung.
Der einzige Punkt bei dem der Chefarzt laut SanG nicht mitzusprechen hat ist die Infusion kristalloider Lösungen - ist diese unbedingt zwingend zur Gefahrenabwehr geboten, und du dafür qualifiziert, und würde der Normalo das auch so sehen (es ihm zumutbar sein), dann wäre hier ggf. eine Tatbegehung durch Unterlassung konstruiert bar. Das zeige mir in der Praxis, ich denke mir so ein Urteil wird es nie geben.

Sehr gut ausgeführt von euch beiden.

Was ich auch noch ins Rennen werfen möchte:

Selbst wenn man durch den entschuldbaren Notstand dem Strafrichter entgeht, ist es
a) mühsam genug überhaput vor diesen gezerrt zu werden
b) ungewiss, wie die Organisation bei der man tätig ist damit umgeht.

Es mag also gut sein, dass der nette RS der den IV-Zugang legt und ein Leben rettet dem Strafrichter entkommt. Aber trotzdem halte ich es für nicht unwahrscheinlich, dass es Konsequenzen von Seiten des Arbeitgebers bzw. der HiOrg gibt. (je nach HiOrg und Standort) Ob einen das jetzt abschrecken sollte darf jeder für sich entscheiden.

Fakt ist, für alle Handlungen die durch das SanG und durch die ärztliche Leitung der Organisation freigegeben sind, ist man rechtlich abgesichert so lange man sich an die entsprechende Lehrmeinung bzw. die Guidelines hält. Man hat die Unterstützung der Organisation, deren Rechtsschutz und deren Haftpflichtversicherung.

Wandert man ab zum entschuldigenden Notstand kann man sich sicher sein ziemlich alleine dazustehen wenn irgendwas schief geht. Mit dem rechtfertigenden Notstand kann auch der RS am offenen Herzen operieren und wird wenn alles gut ausgeht nicht verurteilt werden (das er wohl längste Zeit für seine Organisation tätig war, kann er sich aber auch denken). Geht es halt schief und die Maßnahme war nicht indiziert und/oder falsch ausgeführt und es kommt zu einem Schaden kann dies schlimmstenfalls bis hin zur grob fahrlässigen Tötung gehen - von den Schadensersatzforderungen für die bestimmt sonst niemand aufkommen wird ganz abgesehen.