In Deutschland werden die § 4 Abs 2 Ziffer 1c - Maßnahmen im „rechtfertigenden Notstand“ durchgeführt. Dies ist mittlerweile juristisch abgesichert. Damit die Maßnahmen für den Notfallsanitäter auch wirklich Absicherung bringen, wurde neben dem Pyramidenprozess auch ein Prüfungsprogramm mit den Maßnahmen und Medikamenten definiert. Hingegen, werden normale Delegationen (gleich als in Österreich) gemäß § 4 Abs 2 Ziffer 2c vom jeweiligen ÄLRD freigegeben.
In Österreich existieren ja dieselben Paragraphen. Es nennt sich halt entschuldigender Notstand. Es gilt lediglich diese bei Lebensbedrohung umzusetzen und - zur Absicherung - Maßnahmen nachzuweisen. Aber im NKA und NKV sind ja die Medikamente im Kurs definiert und geprüft. Auch in den AHA- und ERC-Kursen wird das Wissen und Therapie abgeprüft. Somit kann niemand wirklich Adrenalin und Amiodaron im Reanimationsfall verhindern. Auch wissenschaftliche Diskussionen sind außer Betracht zu lassen, solange die Reanimationsgesellschaften ihre Algorithmen nicht ändern.
Ebenfalls können Glucose iv/peroral (dass wir da noch diskutieren müssen!), kristalloide Infusionen (über NKV abgesichert), Diazepam-Rektiole (Fieberkrampf,Status epilepticus), Lorazepam Schmelztablette/iv (Status epilepticus), etc. als lebensrettend angesehen werden.
Hat jemand schon einmal so einen Fall gehabt, und musste trotz leerer AML 1 oder 2 Maßnahmen setzen? Folgen?
Nachstehend die Rechtsgrundlagen im StGB und VStG:
Begehung durch Unterlassung
§ 2. Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.
Entschuldigender Notstand
§ 10. (1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
Verwaltungsstrafgesetz
§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.