Auskoppelung aus der Fragestellung bezüglich der 93 Jährigen

Dafür gibt es auch keinen Paragraphen, weil die Polizei solch ein Befugnisse nicht hat.

Die Maßnahme wird aber vom Sachwalter abgelehnt.
Also nichts mit Amtsarzt. Der kommt rein nur bei einem psychischen Problem.

Die Polizei darf lediglich auf Basis der Gesetze handeln, da gibts primär das SPG (inab. 2. Abschnitt, §§ 34 ff), UbG und verschiedene Spezialgeschichteln (Epidemiegesetz etc).

Der Auffangparagraph ist § 19 - aber wie ihr sehr (fett markiert) hilft das in unserem medizinischen Kontext auch nicht weiter.

Entweder der Patient ist Reverfähig, dann kann er verweigern was er will,

ODER man zweifelt als Sani an der Reversfähigkeit, dann ist das weitere eine ärztliche Aufgabe und man sollte sich einen Notarzt nachfordern.

(Ausgenommen natürlich - offensichtlich aufgrund einer psychischen Erkrankung - selbstgefährdete Menschen mit Suizidandrohung etc. Die Abgrenzung ist schwer, hier OT. Wenn da Diskussionbedarf besteht machen wir einen anderen Thread auf.)

Du sagst es - der Patient.

Aber es war hier auch die Fragestellung was wenn der Patient ins Krankenhaus will, der RD dies auch so sieht aber ein Sachwalter dies nicht möchte.

Nachdem hier ziemlich viele juristische Halbwahrheiten verbreitet werden, werd ich am abend mal etwas licht reinbringen, sobald ich zuhause bin.

EDIT: kommt morgen am vormittag

So, erstmal verzeihe man mir den Doppelpost. Ich hab mir jetzt auch nicht alle Beiträge im Detail durchgelesen, sollten somit noch Fragen auftauchen, bitte einfach stellen (gern auch per PN).

(kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit!; insbesondere nur ein kurzer Überblick, das Thema ist natürlich viel komplexer, als hier ausführbar)

Die rechtliche Grundlage für Personen, die einen (gesetzlichen oder gewählten) Vertreter haben, findet sich in §§ 268 ff ABGB. In meinen Ausführungen werde ich es jetzt zur besseren Verständlichkeit vermeiden, gesetzliche Bestimmungen anzuführen (außer wichtige Ausnahmen.) Für die gesetzlichen Grundlagen verweise ich auf das RIS.
In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass mit 1. Juli 2018 das 2. Erwachsenenschutzgesetz in Kraft tritt. Hiedurch ändert sich (zumindest in der Terminologie) einiges, am Kern der unten angeführten Aussagen jedoch nichts. Näheres zur Novelle: ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl … _59.pdfsig

Grundsätzlich ist es so, dass eine volljährige Person (Mj brauchen sowieso einen gesetzlichen Vertreter, bspw. die Eltern, den Jugendwohlfahrtträger) einen Vertreter benötigt, wenn sie an einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit (diese juristischen Begriffe decken sich nicht 1:1 mit den medizinischen Begriffen) leidet und alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit hat hierbei nichts damit zu tun und ist eine eigenständige Komponente, die insbesondere bei medizinischen Behandlungen relevant wird (näheres weiter unten).

An Vertretern gibt es derzeit 3 Arten:

  • Sachwalter (die derzeit häufigste Form; meist für alle Angelegenheiten)
  • Vorsorgebevollmächtigter (die mE sinnvollste, jedoch ebenfalls nicht sehr verbreitete Form)
  • Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (v.a. für Dinge des alltäglichen Lebens) → diese entsteht NICHT ex lege

Den Angehörigen kommt, soweit sie nicht als SW oder sonstige Vertreter bestellt sind, keine Vertretungsbefugnis zu!!! Deren Meinung kann lediglich als Auslegungshilfe herangezogen werden (hierbei nicht relevant).
Insbesondere beim Sachwalter kommt es nun darauf an, für welchen Bereich er (vom Gericht) bestellt wurde (=Wirkungsbereich). Dies können alle Angelegenheiten (inklusive med. Behandlungen), Bereiche von Angelegenheiten oder einzelne Angelenheiten sein. Maßgeblich ist, was im Bestellungsbeschluss steht (ob es eine Pflicht gibt, den Wirkungsbereich im Einzelfall zu hinterfragen bzw. sich den Beschluss vorlegen zu lassen, ist in der Lehre strittig; ich würde dies auf den Einzelfall – ja, den lieben wir Juristen - abstellen. Insbesondere, wenn mir die Sache „komisch“ vorkommt, bestehe ich erst recht auf einem Nachweis. Grundsätzlich sollte der SW den Beschluss bzw. eine Kopie desselben auch mit sich führen.)

Bei der VVM kommt es ebenfalls darauf an, in welchem Umfang sie errichtet wurde.
Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ist derzeit ziemlich selten, deshalb gehe ich jetzt nicht genau darauf ein.

Grundsätzlich ist es derzeit so, dass eine besachwaltete Person in dem Bereich, für den eine SW bestellt ist, ihre Geschäftsfähigkeit verliert (ab Juli 2018 ist dies nicht mehr so!!). Nicht jedoch ihre Einsichts- und Urteilsfähigkeit!!

Im Rettungsdienst ist nun grundsätzlich zwischen der medizinischen Behandlung als solche (z.b. das Anlegen eines Verbandes, die Gabe von Medikamenten etc.) und dem Transportvertrag (also dem Vertrag zwischen der Rettungsorganisation - deren Erfüllungsgehilfe der Sanitäter oder NA ist - und dem Patienten) zu unterscheiden. Der Transportvertrag regelt insbesondere die Pflichten der beiden Vertragspartner (Rettungsorganisation = Transport + Betreuung etc.; Patient = Pflicht die Fahrt zu bezahlen, wobei diese grds. von den SV-Trägern erfüllt wird)

Für den Transportvertrag als solchen ist Geschäftsfähigkeit erforderlich, welche eine Person, für die ein SW für den relevanten Bereich bestellt wurde, (nach der derzeitigen Rechtslage) ex lege nicht mehr hat. Somit ist die Zustimmung des SW zum Transport notwendig. Dieser kann den Vertrag jedoch im Nachhinein auch genehmigen (wenn er z.B. nicht vor Ort ist). Wichtig ist noch, dass die Rettungsorganisation ggü. ihren Mitarbeitern regressieren kann, wenn sie vom Patienten z.B. aufgrund mangelnder Leistungen ersatzpflichtig gemacht wurde (das ist v.a. in der Hinsicht relevant, da der Transportvertrag in den meisten Fällen bereits durch den Anruf bei der Leitstelle entsteht, wenn diese von derselben Organisation betrieben wird, wie der RTW, der dann hinfährt. Somit müsste der Mitarbeiter der Organisation eigentlich jedenfalls transportieren, um den Vertrag einzuhalten → Revers beendet den Vertrag, Belassung ist ein anderes Thema, das, wenn durch den Patienten oder SW nicht gewollt, einen Vertragsbruch darstellen kann)

Für die medizinische Behandlung ist nun nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der entscheidende Punkt.
Einsichtsfähigkeit = Fähigkeit die Behandlung und die Folgen zu verstehen
Urteilsfähigkeit = Fähigkeit aufgrund der im ersten Schritt gewonnen Einsicht eine Entscheidung zu treffen.

Ein Patient, welchen Vertreter er auch immer hat (gilt übrigens auch bei Mj), der die Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt, ist der einzige, der in eine medizinische Behandlung einwilligen kann!!!
Sollte er diese nicht mehr besitzen, entscheidet grds. der Vertreter, wenn seine Befugnis diesen Bereich umfasst. (Ausnahme stellen jedenfalls schwere med. Behandlungen dar - z.b. eine schwere OP, die Gabe von schweren Medikamente, eine Intubation - hierbei muss zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung oder eine zweite ärztliche Meinung eingeholt werden. Im Rettungsdienst fällt dies regelmäßig unter Gefahr im Verzug und ist deshalb nicht relevant.

Im Rettungsdienst greift, wie gerade erwähnt, bei Notfällen, in denen eine Einholung der notwendigen Einwilligung nicht zeitgerecht eingeholt werden kann (SW nicht vor Ort, Pat bewusstlos) die sogenannte „Gefahr im Verzug“-Regel. Somit ist eine medizinische Behandlung jedenfalls zulässig, wenn eine solche Situation vorliegt.
ACHTUNG → es liegt z.B. keine Gefahr im Verzug vor, wenn ein Patient die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und eine Behandlung ablehnt, obwohl er hiedurch sterben könnte (z.B. MCI). Hierbei ist ein Revers zu unterschreiben (und zusätzlich sehr genau zu dokumentieren) und der Patient zu belassen. Auch das viel zitierte hinzuziehen der Polizei in diesem Zusammenhang steht auf keiner rechtlichen Grundlage. Eine Einweisung in eine (übrigens nur Psychiatrie) kann auch der Polizeiarzt nur bei einer psychischen Krankheit (siehe § 3 Z 1 Unterbringungsgesetz) anordnen. Somit kann jemand, der im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, jedwede Art von Behandlung ablehnen, auch wenn er hierdurch sterben sollte.

Nun zur Frage, was passiert, wenn ein SW den Transport des Patienten in das KH ablehnt:

Sollte der Patient, der die Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt, einen Transport wünschen, ist er zu transportieren, da nur er in eine medizinische Behandlung einwilligen kann.

Sollte der Patient die Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht haben, kann nur der SW in eine (normale) med. Behandlung einwilligen. Sollte eine schwere med. Behandlung nicht indiziert sein und der SW ablehnen, ist dies unter Abgabe eines Revers durch den SW so zu akzeptieren (Dokumentation!!). Hierbei lasse ich mir aber jedenfalls durch den SW einen Nachweis geben, dass er vertretungsbefugt ist. Handelt es sich um eine Notfallbehandlung greift meist Gefahr im Verzug, da der SW, wie bereits erwähnt in eine schwere med. Behandlung nicht (alleine) einwilligen kann.
Das einzige Problem stellt wohl dar, dass der Behandlungsvertrag (mangels Zustimmung des SW) nicht zustande kommt und die Rettungsorganisation im schlimmsten Fall kein Geld bekommt. Dies sollte jedoch bei Notfällen niemals eine Überlegung darstellen! Ein Regress ggü. dem Mitarbeiter sollte (mE nach) auch in diesem Fall nicht erfolgreich sein.

In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass der SW die Pflicht hat, dem Wohl und dem Willen des Patienten entsprechend zu handeln. Bei Verstoß gegen diese Pflicht ist das Gericht anzurufen. (Dies sollte natürlich nur bei schweren Verstößen getan werden.)

Der letzte Fall, den ich noch kurz beleuchten will, ist das Vorhandensein einer Patientenverfügung. Sollte eine verbindliche Patientenverfügung gültig bestehen, ist für einen Behandlungsabbruch bzw. das Nichteinleiten einer Behandlung diese zu befolgen. Dem SW kommt hierbei keinerlei Zustimmungsrecht zu (anders bei bloß beachtlichen PatV).

Das bereits zitierte Buch von Halmich „Recht für Sanitäter und Notärzte“ kann ich übrigens nur empfehlen. Es fasst das für den Rettungsdienst Relevante gut zusammen.

Ich hoffe ich konnte einige Fragen beantworten.

Jetzt steht es mehrfach und sogar die „Forums-Juristen“ sind einer Meinung.

Glaubt ihr es jetzt langsam?

Danke Grazer für deine Ausführungen (y) . Ich habe noch folgende Frage:

Wie beurteile ich die Einsichts- und Urteilsfähigkeit?

Ausbildung, Anamnese und Erfahrung…
(ja, wir Sanitäter sind zu wenig ausgebildet, ich weiß)

Das ist nicht so leicht zu beantworten. Eine kleine Übersicht gibt es zum Beispiel hier:

https://www.halmich.at/wp/wp-content/uploads/Kriterien-zur-Einsichts-und-Urteilsfaehigkeit.pdf

Danke Grazer… was mir jedoch fehlt ist der Fall: Nicht Einsichts- und/oder Urteilsfähiger Patient (egal ob nun in medizinischen/unterbringungs Belangen besachwaltet oder nicht) verweigert die Hilfeleistung und/oder den Transport.

Für die Definition bzw. die Feststellung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit kann ich auf meine Vorposter verweisen. Gleichzeitig kopiere ich mal die Passage meiner Diplomarbeit rein, die sich mit dem Thema Sachwalterschaft beschäftigt (ACHTUNG ist halt juristisch :smiley: ):

[spoiler]Eingeführt wurde der Begriff der Einsichts- und Urteilsfähigkeit durch das KindRÄG 2001 im damaligen § 146c Abs 1 ABGB, welcher nunmehr § 173 Abs 1 ABGB ist und die Einwilligung in medizinische Behandlungen von Kindern regelt: „Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen […]“32 [Herv.d.Verf.].

In den Materialien zum KindRÄG 2001 wird erläutert, dass grundsätzlich darauf abzustellen ist, „ob jemand den Grund und die Bedeutung einer Behandlung einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag“33 [Herv.d.Verf.]. Dies muss regelmäßig nach dem Einzelfall entschieden werden.34 Diese Gedanken können deshalb auf Volljährige umgesetzt werden, da es nicht explizit um minderjährige Personen geht, sondern die Einsichts- und Urteilsfähigkeit als solche definiert wird.

Kletečka definiert, dass die Einsichts- und Urteilsfähigkeit – in diesem Fall nach § 36 UbG - dann gegeben ist, wenn „der Patient Grund und Bedeutung einer Behandlung einsehen und nach dieser Einsicht seinen Willen bestimmen kann“ 35. Psychische Krankheiten werden die Einwilligungsfähigkeit in der Regel nicht beeinträchtigen.36

Faktoren, die für die Bewertung herangezogen werden sollen sind das Alter, die Reife, der Gesundheitszustand und die Persönlichkeit der Person sowie die Schwere, das Risiko und die möglichen Spätfolgen des medizinischen Eingriffes. Weiters ist auch auf den Stand der medizinischen Wissenschaft abzustellen. Schließlich geht es darum ob die betroffene Person „hinsichtlich der Diagnose, der therapeutischen Möglichkeiten und der denkbaren Alternativen sowie hinsichtlich der jeweiligen Chancen und Risken den Wert der von der Entscheidung getroffenen Güter und Interessen erfassen und ihr Verhalten nach dieser Einsicht ausrichten kann […]“.37

Amelung stellte für Deutschland ein System auf, mit dessen Hilfe die Einwilligungsfähigkeit bestimmt werden kann, wobei dieses auch von Kopetzki für Österreich übernommen wurde. Es beinhaltet drei Voraussetzungen, die für das Vorliegen derselben vorhanden sein müssen. Erstens muss der Betroffene in der Lage sein mittels eines Wertesystems eine Kosten-NutzenAnalyse der medizinischen Behandlung aufzustellen, in der die alternativen Behandlungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Hiervon sind jedoch zwei Ausnahmen zu machen, nämlich einerseits, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist ein solches Wertesystem aufzustellen (z.B. wenn er einmal ja, einmal nein sagt), andererseits wenn der Betroffene einen psychischen Defekt aufweist, der sein Wertesystem verzerrt (z.B. bei emotionaler oder kognitiver Unreife). Die zweite Voraussetzung ist ein angemessenes Verständnis der Fakten (so muss er z.B. verstehen was eine Niere ist und welche Funktion sie erfüllt) und in diesem Zusammenhang die Fähigkeit besitzen Prognosen der medizinischen Behandlung nachvollziehen zu können (d.h. er muss die Folgen bei Zustimmung zur bzw. Ablehnung der Behandlung verstehen; „Folgen-Verständnis“38). Drittens muss (wie bei Kletečka) schlussendlich noch die Fähigkeit zur einsichtsgemäßen Selbstbestimmung vorliegen. Diese wäre beispielsweise nicht bei stark von Suchtmitteln abhängigen Personen gegeben, da diese möglicherweise zwar erkennen, dass sie sich schädigen, aber außer Stande sind dieser Einsicht gemäß zu handeln („Krankheitseinsicht“39).40

Nach der hM umfasst die Einwilligungsfähigkeit weiters ein „kognitives“ und ein „voluntatives“ Element, wobei immer beide gemeinsam vorliegen müssen.41 Die kognitive Seite bezieht sich darauf, dass die betroffene Person den Grund und die Bedeutung einer Behandlung einsehen kann, entspricht also der Einsichtsfähigkeit, wobei hierbei kein besonders hoher Grad an medizinischen Kenntnissen gefordert wird, da Patienten im überwiegenden Fall medizinische Laien sind. Je komplexer eine Behandlung ist, desto umfangreicher muss die Aufklärung des Arztes sein, damit das kognitive Element erfüllt ist.42 Die voluntative Seite, also die sog. Urteilsfähigkeit, fordert, dass die betroffene Person in der Lage sein muss ihren Willen nach der im ersten Schritt gewonnenen Einsicht zu bestimmen.43
Da die Einwilligungsfähigkeit einer betroffenen Person nach dem Einzelfall bestimmt werden muss, kommt der Dokumentationspflicht des Arztes gerade in diesem Fall ein hoher Stellenwert zu. So kennt die Regelung für Volljährige eine Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Einwilligungsfähigkeit nicht, anders als es § 175 ABGB für Kinder vorsieht.44

Quellenangaben:
27 Kletečka-Pulker in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, Kap. I.4.2.
28 Fischer-Czermak, Einsichts- und Urteilsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, NZ 2004/83, 302 (309).
29 Fischer-Czermak, NZ 2004/83, 302 (303).
30 ErläutRV 1420 BlgNR. 22 GP. 20.
31 Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 (2016), Art 8 EMRK Rz 4. 32 § 173 Abs 1 ABGB.
33 ErläutRV 296 BlgNR. 21. GP. 54.
34 ErläutRV 296 BlgNR. 21. GP. 54.
35 Kletečka-Pulker in Handbuch Medizinrecht, Kap. I.4.4.2.3.
36 Kletečka-Pulker in Handbuch Medizinrecht, Kap. I.4.4.2.3.
37 ErläutRV 296 BlgNR. 21. GP. 55.
38 Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2 (2005), Rz 620.
39 Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2, Rz 620.
40 Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2, Rz 620ff; Barth, Minderjährige Patienten im Konflikt mit ihren Eltern, ÖJZ 2002, 596 (605); Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 (Teil II), ÖJZ 2001, 530 (532).
41 Stormann, Medizinische Behandlung und problematische Einwilligungsfähgikeit, in BMJ (Hrsg.), Zivilrechtsgesetzgebung heute: Festschrift Gerhard Hopf zum 65. Geburtstag (2007), 205 (209).
42 Stormann in FS Hopf, 205 (209).
43 Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2, Rz 620. 44 ErläutRV 296 BlgNR. 21. GP. 55.[/spoiler]

@ Redtiger:

Das ist natürlich immer eine heikle Situation. Rechtlich ist es zwar so, dass der Sachwalter (bei fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit) den Patienten „overrulen“ kann, mit Zwangsgewalt kann diese Entscheidung aber (von niemandem) durchgesetzt werden.
Ein Polizeiarzt kann, wie erwähnt, lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen in eine psychiatrische Einrichtung einweisen, dies dürfte dann durch die Polizei mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Eine Einweisung „über die z.B. chirurgische Notaufnahme“, wie es oft in der Praxis passiert, ist gesetzlich nicht gedeckt!

Im Endeffekt hat bei mir bis jetzt bis auf einmal Überzeugungsarbeit (einmal mit Hilfe der zufällig anwesenden Exekutive) gewirkt. Im erwähnten einen Fall musste ich den Patienten (der nicht vital bedroht war) unter Dokumentation belassen. Zwingen kann ich oder die Polizei ihn auch bei anderslautender Entscheidung des SW nicht. (Achtung, dass ist meine persönliche Rechtsansicht, Judikatur gibt es hierzu meines Wissen keines!)

Das ist so natürlich so nur bedingt richtig. Denn der Suizidversuch-Patient welcher einer toxikologischen oder chirurgischen (evtl. sogar intensivmedizinischen) Versorgung bedarf ist natürlich sehr wohl nach UbG 8 oder 9 untergebracht (es besteht eine akute und ernste Selbstgefährdung aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung), kann aber im momentanen Zustand nicht psychiatrisch behandelt werden und wird von einer Psychiatrie auch nicht angenommen. Hier hat der Patient natürlich zuerst der entsprechenden Fachabteilung zugeführt zu werden - jedoch ist er jedenfalls sofort anschließend an die Psychiatrie zu überstellen.
Was natürlich nicht geht, den Patienten der eine psychiatrische Grunderkrankung wie etwa Depressionen oder Schizophrenie hat - jetzt allerdings etwa bei einem MCI die Therapie verweigert zwangsweise der PTCA zuzuführen. Denn hier liegt zwar eine akute und ernstliche Selbstgefährdung vor - ja sogar eine psychiatrische Krankheit existiert - jedoch besteht die Selbstgefährdung NICHT AUFGRUND der psychiatrischen Erkrankung, sondern aufgrund eines MCIs deren Therapie der Patient verweigern kann.
So wurde es uns vom Chefarzt der Polizei-Amtsärzte in Wien und einem Primar des OWS bei einer Fortbildung erklärt.

Tatsache ist, dass das gesamte Rechtskonstrukt in diesem Thema Löcher wie ein Schweizer Käse hat und riesige Graubereiche offenlässt. Denn beim nicht einsichts/urteilsfähigen Patienten (der aber nicht durch das UbG erfasst wird) - der eine Behandlung (außer über eine Patientenverfügung oder einen Vertretungsbevollmächtigten) eigentlich ja nicht verweigern kann - bewegt sich der Fall zwischen unterlassener Hilfeleistung und Körperverletzung durch eine Zwangsbehandlung.

Auch nicht ganz richtig. Bedarf es einer längerer Behandlung dann ist der Patient nicht nach dem UBG auf der Chirurgischen oder Toxischen. Hier ist nach Beseitigung der Lebensbedrohung entweder ein Psychiater oder eben der Amtsarzt beizuziehen.
Vordergründig ist hier nämlich nicht das psychische Problem sondern eben das chirurgische/toxische.

Anders natürlich wenn es sich um leichte, ambulant versorgbare Verletzungen handelt und man nur einen kurzen Zwischenstopp auf einer chirurgischen Ambulanz machen muss. (Warum sich hier die Psychiatrien so quer legen ist ein anderes Thema)

@ redtiger

Eine interessante Rechtsauffasung, gibt es dazu auch eine entsprechende Judikatur? Denn formal stirbt der Patient fast nie an einer Depression oder Schizophrenie, sondern an einer ander Erkrankung bzw. an seiner Selbstvernachlässigung. In meinen Augen muss man hier konklusiv den Sachverhalt betrachten und dies wäre auch mit dem österreichischen Recht durchsetzbar. Denn dies bedeutete auf der Grundlage der Depression ist der Patient im Bezug auf seine Erkrankungen nicht Einsichts und Urteilsfähig, womit er auch die Tragweite seiner Entscheidung im Bezug auf seine MCI nicht richtig fassen kann und daher in gesundheitlichen Belangen zu besachwalten ist, aber das ist dannn Sache des Gerichts dies festzustellen.

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